Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 113 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 113 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.07.2017 – VI ZR 433/16Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der VerjährungZitiert von 10
- BGH, 02.06.2026 – VI ZR 260/24Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem ArbeitsunfallZitiert von 1
- OLG Schleswig, 16.07.2024 – 7 U 89/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 09.12.2014 – 3 U 48/13Zitiert von 7
- BGH, 08.12.2015 – VI ZR 37/15Verjährung von Regressansprüchen des Sozialversicherungsträgers: Anforderungen an die bindende Feststellung der Leistungspflicht als Voraussetzung des VerjährungsbeginnsZitiert von 6
- LG Berlin, 17.06.2019 – 28 O 457/15
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 05.10.2020 – L 9 U 170/19Zitiert von 1
- SG Speyer, 16.02.2018 – S 13 KR 286/16Zitiert von 1
- SG Mainz, 24.06.2014 – S 3 KR 518/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.06.2002 Ausfertigung
§ 113 geändert und eingefügt durch Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.